§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Spielekünstla“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V. Der Spielekünstla e.V. hat seinen Sitz in Lemgo. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Spielekünstla e.V. wurde gegründet, um das Gesellschaftsspielen durch die Generationen zu fördern und präsent zu machen. Es soll der persönliche Austausch in einem gemeinsamen Umfeld gefördert werden. Der Verein bezweckt somit die Förderung der Jugend- und Altenhilfe gemäß $ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Dafür stellt der Verein Materialien und Medien zur Verfügung, gibt fachliche Anleitung und Beratung, veranstaltet Spieletage und bietet verschiedene Seminare an.
  2. Spielekünstla e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Bei Auflösung von Spielekünstla e.V. oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen von Spielekünstla e.V. an Deutsches Kinderhilfswerk e.V.. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, ohne Ansehen von Stand, Geschlecht, Religion oder Nationalität, sowie Juristische Personen. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres gegenüber dem Vorstand erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann erfolgen aufgrund von
    1. unehrenhaften Verhalten,
    2. Gefährdung oder Schädigung der Vereinsinteressen,
    3. Verstoß gegen die Vereinssatzung,
    4. Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten, trotz schriftlicher Mahnung.
    Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Spenden, Sponsoring,
  3. Schutzgebühr bei der Spielausleihe,
  4. Einnahmen sowie Honorare bei Veranstaltungen,
  5. Zuwendungen und Zuschüsse.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal Jährlich durch den Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich 14 Tage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes und Kassenprüfer, sowie Kontrolle ihrer Tätigkeiten
  2. Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts, Entlastung des Vorstands
  3. Satzungsänderungen
  4. Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei drei erfolglosen ‚Abstimmungen entscheidet relative Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes natürliche und Juristische Mitglied hat nur eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht möglich. Die Beschlüsse der. Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer, der vom Vorstand ernannt wird, sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern: dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und Kassenwart. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch jedes Mitglied des Vorstandes allein vertreten. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.